FAQ
Zahnersatz – hierunter fallen auch Einzelkronen bei der GKV – muss vor Beginn der Behandlung vonseiten der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden.
Dazu sind die Richtlinien des BEMA einzuhalten. Der BEMA ist der bundeseinheitliche Bewertungsmaßstab, also quasi die Honorarordnung für den gesetzlich Versicherten. Hier wird explizit gefordert, dass vor der Beantragung eines Zahnersatzes alle relevanten Erkrankungsformen therapiert sein müssen. Dies betrifft insbesondere Parodontitis und Wurzelkanalbehandlungen, die nachweislich erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Das setzt auch voraus, dass hier ein gewisser Beobachtungszeitraum abgelaufen sein muss. Erst dann darf der Heil- und Kostenplan für den Zahnersatz erstellt werden.
Für die Bemessung des Zuschusses der GKV zum Zahnersatz ist die Vorlage eines Bonusheftes erforderlich.
Liegt dieses nicht vor oder ist es nur lückenhaft ausgefüllt, erhält der gesetzlich Versicherte nur den einfachen Festkostenzuschuss zur beantragten Versorgung. Liegt eine mindestens 5-jährige oder 10-jährige Dokumentation im Bonusheft vor, so erhöht sich dieser Erstattungsanspruch jeweils. Im Bonusheft müssen die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen dokumentiert werden. Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf zwei Vorsorgeuntersuchungen jährlich.
Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beide Vorsorgeuntersuchungen zum Erhalt einer Bonusberechtigung zu dokumentieren. Bei Erwachsenen ist mindestens eine Vorsorgeuntersuchung pro Jahr zu dokumentieren. Fehlen diese nahtlosen Dokumentationen, erlischt der Anspruch auf einen erhöhten Festkostenzuschuss bei der Herstellung von Zahnersatz.
Wichtig: Die Pflicht zur Dokumentation liegt im Verantwortungsbereich des Versicherten und nicht des Zahnarztes!
PZR ist die Abkürzung für Professionelle Zahnreinigung. Hierzu sehen Sie bitte unter „PZR“ (Link) nach.
Richtig ist, dass die Häufigkeit der Erkrankung Parodontitis mit dem Alter zunimmt.
Man könnte daher meinen, dass Parodontitis unvermeidbar wäre. Dem ist aber nicht so! Parodontitis ist durchaus - wenn auch nicht immer - vermeidbar. Patienten, die eine regelmäßige gute bis sehr gute häusliche Mundhygiene durchführen, die regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und eine dauerhafte regelmäßige zahnärztliche professionelle Prophylaxe vornehmen lassen, können das Risiko, an Parodontitis zu erkranken, minimieren.
Genetische Faktoren und Erkrankungen wie z.B. Diabetes, Organtransplantation oder bestimmte Medikamente, die sich vor allem auf das Immunsystem auswirken, erhöhen zwar das Risiko einer parodontalen Erkrankung, dem kann man aber durch häufigere professionelle Prophylaxe gut entgegenwirken.
Voraussetzung für den Anspruch, über die gesetzliche Krankenversicherung eine Parodontitis-Therapie gezahlt zu bekommen, ist eine strukturierte Vorbehandlung.
Diese schließt die Aufklärung und die Motivation zur adäquaten regelmäßigen häuslichen Mundhygiene ein. Nicht eingeschlossen ist eine medizinisch durchaus sinnvolle Professionelle Zahnreinigung im Vorfeld. Nach eingehender Bedarfsanalyse wird die erste Phase der Parodontitis-Therapie – die sogenannte antiinfektiöse Therapie - beantragt und durchgeführt.
Schon zu Beginn der Behandlung wird das Nachsorgeintervall festgelegt, das elementarer Bestandteil der Therapie ist. Die Nachsorge erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 2 Jahren und enthält verschiedene Therapiebestandteile. Sollte eine weiterführende chirurgische Parodontitistherapie im Verlauf des Nachsorgezeitraums doch noch erfolgen müssen, ist hier keine neue Beantragung mehr erforderlich.
Nicht eingeschlossen in dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung sind unter anderem: Professionelle Zahnreinigungen, Lasereinsatz im Rahmen der antimikrobiellen Therapie und wiederaufbauende Techniken wie Knochenersatzmaterialien oder die Verwendung von Emdogain ® zur regenerativen Parodontitistherapie.
UPT ist die Abkürzung für unterstützende Parodontitistherapie.
Diese schließt sich nahtlos an die antiinfektiöse Parodontitistherapie an und ist integraler Bestandteil der in der GKV verankerten Parodontitis-Behandlung. Im Rahmen der UPT wird der Zustand des parodontalen Systems analysiert. Motivation und Anleitung zur adäquaten häuslichen Mundhygiene sind ebenso Bestandteil der UPT.
Ziel ist es, durch ausreichende Mitarbeit und durch professionelle Maßnahmen die Regeneration des Zahnhalteapparates nach einer aktiven antiinfektiösen Parodontaltherapie zu fördern und zu sichern.
Aus zahlreichen Studien weiß man, dass schlecht eingestellter Diabetes mit einem erhöhten Langzeit-Wert extrem ungünstige Einflüsse auf eine Parodontitis hat.
Daher wird der Zuckerwert auch zu Beginn einer antiinfektiösen Therapie erhoben und im Rahmen der Beantragung dokumentiert. Diabetes wirkt sich unmittelbar auf alle entzündliche Geschehen im Körper aus, worunter Parodontitis als chronisch bakterielle Entzündung ebenfalls zu zählen ist.
Somit ist die gute medikamentöse und diätetische Einstellung des Diabetes auch elementarer Bestandteil der Parodontitistherapie. Auch die Wundheilung nach zahnärztlichen Operationen und die Einheilungschancen von Implantaten werden durch Diabetes negativ beeinflusst.
Osteoporose ist gekennzeichnet durch ein in der Regel genetisch disponiertes Missverhältnis zwischen dem lebenslang stattfindenden Knochenabbau und Knochenaufbau. Im Verlauf des Lebens kann dieses Gleichgewicht auch durch Einfluss von hormonellen Abweichungen oder Medikamenten gestört werden und es kommt zu verstärkten Abbauprozessen.
Auch im Kieferbereich kann dies Effekte haben, wobei Zähne davon nicht betroffen sind, wohl aber der Kieferknochen. Besondere Auswirkungen haben in diesem Zusammenhang aber Medikamente, die zur Behandlung der Osteoporose zunehmend eingesetzt werden und den Abbau des Knochens verhindern sollen.
Dadurch kommt es zu einem stark erhöhten Risiko, bei einer chirurgischen zahnärztlichen Behandlung eine schwerwiegende Knocheninfektion zu erleiden, die zu weitreichendem Verlust von Kieferarealen führen kann.
Ja und nein ist hier die Antwort.
Das kommt ganz auf die Dosis und die Art der Verabreichung des Medikamentes und die dahinter stehende Diagnose an. Umso wichtiger ist es, vor Beginn einer solchen Therapie alle zahnmedizinischen „Baustellen“ zu sanieren und im Rahmen der Therapie eine exzellente häusliche Mundhygiene mit regelmäßigen professionellen Prophylaxesitzungen in der Zahnarztpraxis durchzuführen.
Als Kassenpatient hat man Anspruch auf die sogenannte „Sachleistung“.
Das ist am Backenzahn eine einfache Füllung. Hochwertige geschichtete Kunststofffüllungen gehören nicht dazu. Als Privatpatient hat man die freie Wahl, sich mit dem Behandler das Material für den gewünschten Einsatz „auszusuchen“ und den Zahn entsprechend versorgen zu lassen.
Moderne Füllungstechniken können in der Regel als normale GOZ-Leistungen berechnet werden, wenn sie der Beschreibung der Gebührenordnung entsprechen. Muss im Einzelfall eine Versorgung vorgenommen werden, die über diese Beschreibung hinausgeht, wird dann die Füllung über eine Analogie entsprechend zu einer anderen Gebührennummer berechnet.
Der Privatpatient hat die entstehenden Kosten in voller Höhe zu tragen.
Für den gesetzlich Versicherten wird nur der Kostenanteil in Rechnung gestellt, der über die Kosten der einfachen Füllung (Sachleistung) hinausgeht.
Hierzu muss man ein klares Nein sagen.
Manche Zähne kann oder darf man nicht bleichen. Milchzähne zu bleichen ist absolut kontraindiziert. Auch insbesondere jugendliche Zähne haben ein hohes Risiko, durch den Bleichprozess mehr oder weniger Schaden am Zahnnerv zu nehmen. Nicht bleichen kann man zahnärztliche Restaurationen wie Füllungen, Kronen, Veneers.
Auch bestimmte Verfärbungen wie z.B. durch Tetrazyklin verursachte Zahnverfärbungen lassen sich nicht bleichen. Auch bei braunen Fluorose-Flecken oder Mineralisationsstörungen führt Bleichen nicht zu annehmbaren Ergebnissen.
Ist in diesen Fällen eine Verbesserung der Ästhetik gewünscht, muss man auf andere zahnärztliche Techniken zurückgreifen. Besonders gefährlich ist auch das Bleichen von stark noch mit Karies belasteten Zähnen
Zunächst einmal bringen diese Zahnpasten der Industrie viel Geld ein.
Der tatsächliche Aufhellungseffekt an den Zähnen ist aber eher gering. Dies hängt damit zusammen, dass die Rezeptur dieser Hygieneprodukte gewissen Regelungen unterliegt, die die Konzentration des eigentlich wirksamen Bleichanteils begrenzen.
Manche solcher Produkte schaden mehr als sie nützen aufgrund der darin enthaltenen Schmirgelpartikel, die zu erhöhtem Verschleiß an der natürlichen Zahnsubstanz führen können.
Hier ist die Antwort: So früh wie möglich und das bedeutet ab dem sechsten Lebensmonat.
Natürlich sind in diesem Alter noch keine Zähne vorhanden, aber das Bewusstsein der Eltern und das Ausräumen falscher Ansichten sowie die Ermittlung von Risikofaktoren sind wesentliche Inhalte dieser Frühuntersuchungen. Ihr Kind hat einen gesetzlich verbrieften Anspruch darauf! Also lassen Sie sich beraten.
Früher gab es nur eine kleine Bandbreite an blutverdünnenden Medikamenten, die relativ gut zu handeln war.
Mittlerweile gibt es aber eine Vielzahl von Blutverdünnern, die für eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung zu einem Problem werden können. Der große Vorteil dieser neuen Medikamente ist allerdings die geringe Halbwertszeit. Somit verkürzt sich der Zeitraum, in dem man diese Medikamente absetzen muss, um eine risikoarme zahnärztliche Behandlung unter moderat erhöhtem allgemeinmedizinischen Risiko zu ermöglichen.
Für Marcumar oder ähnliche Substanzen gilt: Marcumar nicht absetzen oder auf andere Medikamente umstellen! Hier muss auf jeden Fall Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten werden und es müssen insbesondere aktuelle Gerinnungsparameter vorliegen.
Karies ist eine bakterielle Infektionskrankheit und somit nicht erblich.
Allein die Kapazität des Immunsystems hat eine genetische Disposition. Das trägt dazu bei, das Risiko für Kariesentstehung entweder zu erhöhen oder zu erniedrigen. Karies ist in der Regel bei den meisten Menschen vermeidbar.
Bei der GKV wie auch bei der PKV gibt es hier unterschiedliche Regelungen.
Ein Leistungsanspruch im Rahmen der GKV gibt es für das Implantat als solches in keinem Fall. Wohl aber bezuschusst die GKV in besonders gelagerten Fällen den auf dem oder den Implantat/en geplanten Zahnersatz. Hier muss im Vorfeld eine individuelle Prüfung vorgenommen werden.
Eine Beantragung des Zuschusses ist erst nach erfolgreicher Einheilung des Implantates zulässig. Bei der PKV gilt, dass ein Vertrag nur zwischen Behandler und Patient zustande kommt. Sieht der Tarif der PKV oder einer anderen Erstattungsstelle wie z.B. Beihilfestellen keine oder nur eine eingeschränkte Erstattung für Implantate vor, entstehen hier möglicherweise nicht unerhebliche Eigenanteilskosten.
Daher sollte sich der Privatpatient im Vorfeld bei seiner Erstattungsstelle erkundigen, um nach der Abrechnung keine bösen Überraschungen zu erleben. Privat versichert ist nicht gleichzusetzen mit Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt!
Wurzelkanalbehandlungen sind oft die letzte noch verbliebene Möglichkeit, einen Zahn zu retten.
Hierfür gibt es relativ enge Regeln, unter denen gesetzlich Versicherte diese Behandlungen auf Kosten der GKV erhalten können. Moderne Techniken wie z.B. die Verwendung des Operationsmikroskops oder spezielle Strategien im Rahmen der Entkeimung und Hohlraumversiegelung gehören daher nicht zu den Regelleistungen in der GKV. Auch die Behandlung bereits anderweitig erfolglos wurzelkanalbehandelter Zähne oder die Behandlung nicht erhaltungswürdiger Zähne schließt die Behandlung zu Lasten der GKV aus. Dies betrifft insbesondere Grenzfälle mit starken Entzündungen oder Zysten an der Wurzelspitze.
Für die Behandlung hinterer Backenzähne gibt es bei GKV-Patienten klare Einschränkungen, unter denen diese Behandlungen Kassenleistung sein könnten. Die Erhaltung von Zähnen in einer geschlossenen Zahnreihe, unter einem Zahnersatz oder die Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation fallen darunter.
Aber auch dann sind die allgemeinen Einschränkungen für alle angestrebten Wurzelkanalbehandlungen gültig. Im Einzelfall kann das nur der Behandler entscheiden, was Kassenleistung ist und was nicht. Für den Privatpatienten gilt, dass nicht alle modernen Techniken eventuell von der PKV erstattet werden und möglicherweise im Rahmen der Behandlung Kosten entstehen, die nicht erstattet werden.
Generell kann man sagen, dass je früher eine Zusatzversicherung von einem Kassenpatienten abgeschlossen wird, desto sinnvoller diese sein kann, da dann die Beiträge niedrig sind.
Ob jemals ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, kann man dabei natürlich nicht vorhersehen. So ist das aber ja bei jeder Versicherung. Wichtig ist aber, sich beim Abschluss der Versicherung genauestens über deren Umfang zu informieren, da es in diesem Sektor eine Vielfalt an Tarifen gibt.
Besonders interessant für den GKV-Patienten sind daher solche Versicherungen, die ihre Leistung nicht von einer Vorleistung durch die GKV abhängig machen und z.B. Prophylaxe, Implantate, Funktionsdiagnostik und moderne Techniken mit enthalten.
Für Privatpatienten ist der Abschluss einer Zusatzversicherung in der Regel nicht möglich, da es dadurch möglicherweise zur Doppelversicherung kommen kann. Privat Versicherte sollten daher beim Abschluss ihrer Versicherung besonderes Augenmerk auf den Leistungsumfang ihres Tarifes legen.
Manchmal kommt es bei der Erfassung von Abrechnungsdaten zu Fehlern.
Dann ist die Liquidation zu korrigieren und das Problem ist gelöst. Viel häufiger ist aber, dass der Grund für die Differenz bei der Erstattung eine Diskrepanz zwischen Behandlungsvereinbarung und Umfang des Erstattungstarifs ist.
Auch erkennen manche Privatversicherer bestimmte moderne zahnmedizinisch notwendige und indizierte Leistungen nicht an, obwohl sie formal und inhaltlich korrekt abgerechnet werden.
Nicht erstattungsfähig sind in jedem Fall Leistungen, die nur zu kosmetischen Zwecken und auf ausdrücklichen Wunsch eines Patienten ohne medizinische Indikation erbracht werden
Factoring ist ein Verfahren der Zahlungstechnik.
Hierbei „verkauft“ der Leistungserbringer – also hier der Zahnarzt – seine nach der Behandlung gestellte private Liquidation an ein Factoring-Unternehmen. Dieses ist dann rein rechtlich gesehen Inhaber der Forderung gegenüber dem Zahlungspflichtigen und regelt die Einziehung der Forderung direkt mit dem Zahlungspflichtigen.
Somit regelt diese Gesellschaft auch ein mögliches Mahnverfahren. Eine vorherige in der Regel einmalige Zustimmung zur Übertragung der für die Rechnung relevanten personenbezogenen Daten ist hierbei erforderlich.